AGB

AGB
Sudco Deutschland GmbH

1. Angebote

1.1. Die Angebote der Sudco Deutschland GmbH (im Folgenden: Lieferant) sind stets freibleibend.
1.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben (im Folgenden: Unterlagen), dienen nur als Anhaltspunkt, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie können ohne Ankündigung vom Lieferanten jederzeit geändert werden. Der Lieferant behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Angebot und Unterlagen vor. Angebot und Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Aufträge

Die Bestellung wird schriftlich erbeten, auch per Telefax oder eMail. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Die Bestätigung der Bestellung des Kunden kann auch durch Erfüllung der bestellten Leistung erfolgen. Bei Händlern benötigen wir geeignete Nachweise zur Gewährung der Händlerkonditionen wie Handwerkerkarte, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug.
3. Preise und Lieferung

3.1. Es gilt die am Tage der Bestellung gültige Preisliste. Unsere Artikel-Preise verstehen sich als Endverbraucherpreise incl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Netto-Einkaufspreis für Händler errechnet sich über Rabattstaffeln oder Preisgruppen (siehe jeweils aktuelle Preisliste).
3.2. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.3. Die Lieferungen erfolgen ab Sitz der Gesellschaft zzgl. Verpackungs- und Versandkosten. Die Wahl der Versandart und des Versandweges bestimmt der Lieferant. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden/Käufers.
4. Lieferzeit

Angaben über Liefertermine sind unverbindlich. Der Lieferant ist bestrebt, alle eingehenden Aufträge zeitnah zu versenden. Bei besonderen Versandwünschen (Overnight, Express¬zu¬stellung etc.) werden diese nach Möglichkeit gegen Aufpreis erfüllt.
5. Zahlungsbedingungen

5.1. Alle Rechnungen sind mit dem Eintreffen beim Kunden ohne Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten, zur Zahlung fällig.
5.2. Erstbestellungen werden ausschließlich gegen Nachnahme ausgeführt. Die Nachnahme erfolgt sofort netto Kasse. Zusätzliche Entgelte der Frachtführer bei Nachnahmesendungen trägt der Kunde.
5.3. Die Lieferung gegen Rechnung bedarf der gesonderten Zustimmung des Lieferanten. Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung an Zahlung statt angenommen. Wechsel oder Scheck-Wechsel-Verfahren sind ausgeschlossen.
5.4. Einzugsermächtigungsverfahren: Nimmt ein Kunde am Einzugsermächtigungsverfahren teil, kann er viele Vorteile für sich nutzen: z.B. günstigere Versandkosten sowie Eilzustellung und Hinterlegung bei Dritten. Die Ermächtigung wird spätestens mit der Bestellung erbeten. Im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift werden alle offenen Posten sofort ohne weitere Mahnung fällig.

6. Zahlungsverzug

6.1. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Lieferant kann im Einzelfall einen höheren Zinssatz verlangen, wenn der Lieferant einen höheren Schaden nachweisen kann.
6.2. Der Lieferant ist berechtigt, bei Verzugseintritt bis zu Leistung aller Zahlungen noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten oder einzustellen.
7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten zustehenden Ansprüche zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verpfändungen an Dritte hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
7.2. Der Verkauf, der Einbau oder die Verarbeitung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist gestattet. Für diesen Fall tritt der Kunde die Forderung gegen seinen Abnehmer bzw. das Eigentum an der neuen Sache bis zur Höhe des Rechnungsbetrages an den Lieferanten ab.
7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Fall des Zahlungs-verzuges, ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern, ohne dass der Lieferant zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Auf Verlangen hat der Kunde den Liefergegenstand kosten- und spesenfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
8. Gefahrübergang und Entgegennahme der Lieferung

8.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
8.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
8.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte und Pflichten aus Ziff. 9, 10 und 11 entgegenzunehmen.
9. Untersuchungs- und Rügepflichten

9.1. Die Sendung ist sofort nach Eingang auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Beschädigungen müssen sofort vom Frachtführer bestätigt werden.
9.2. Mängel sind innerhalb von 5 Kalendertagen unter Angabe des Mangels schriftlich dem Lieferanten anzuzeigen.
9.3. Versteckte Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich dem Lieferanten angezeigt werden, bei Leistungsumrüstungen in jedem Fall vor Einbau der Teile in das Fahrzeug.
9.4. Der Kunde hat neben dem Liefergegenstand auch die technische Einbauanleitung zu prüfen.
Bei Gutachten sind die Richtigkeit der Fahrzeugidentnummer (FIN) und die Vollständigkeit eventueller Teile (bei Leistungsumrüstungen) anhand der beigefügten Teileliste zu kontrollieren und sofort schriftlich, auch per Telefax oder eMail, zu reklamieren. Reklamierte Gutachten und deren Einbauteile dürfen vor einer endgültigen Klärung weder eingebaut noch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


10. Rücksendungen (nur gültig im Verkehr mit Unternehmen)

10.1. FIN-bezogene Artikel (wie z.B. Mofareduzierungen, Drosselgutachten, Leistungsumrüstungen, Reifenfreigaben etc.) werden grundsätzlich auf Kundenwunsch nach Kundenspezifikation ausgestellt. Deshalb ist eine Rücksendung/Rücknahme dieser Artikel nicht möglich. Hiervon ausgenommen sind FIN-bezogene Artikel, die nach Ziffer 9 reklamiert wurden. In diesem Fall ist nach der Maßgabe der Richtlinien für Mängelhaftung und Kulanz zu verfahren.
10.2. Die Rücksendung von Handelsware und/oder beschädigter Ware kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Lieferanten erfolgen. In diesem Fall ist nach der Maßgabe der Richtlinien für Mängelhaftung und Kulanz zu verfahren. Maßanfertigungen und Sonderbestellungen sind in jedem Fall vom Umtausch bzw. der Rücksendung ausgeschlossen.
11. Sachmängel

Für Sachmängel haftet Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziff.12 - wie folgt:
11.1. Ist ein vom Lieferant gelieferter Liefergegenstand mangelhaft, leistet der Lieferant Nacherfüllung nach seiner Wahl durch kostenlose Ersatzlieferung, Reparatur oder Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Ersatz der Aufwendungen für Nachbesserung und Ein- und Ausbau des Liefergegenstandes erhält der Kunde nur nach Maßgabe der Richtlinien für Mängelhaftung und Kulanz der Firma alpha Racing, die auf Wunsch übersandt wird. Der Lieferant ist berechtigt, Dritte mit der Nacherfüllung der Mängel zu beauftragen. Bei Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Mangelbehebung, wenn dadurch eine vertragsgemäße Nutzung des Liefer¬gegenstandes ermöglicht wird. Sollten die gerügten Mängel - je nach Art des Mangels und der Umstände auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen - nicht behoben sein, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln gänzlich vom Vertrag zurücktreten.
11.2. Voraussetzung für eine Haftung des Lieferanten wegen Sachmängel ist der ordnungsgemäße Einbau durch einen Fachbetrieb des Kfz-Handwerks und, bei eintragungspflichtigen Teilen, die Begutachtung durch eine anerkannte Sachverständigen-Organisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.) mit Bestätigung auf dem Teilegutachten oder Eintragung in die Fahrzeugpapiere.
11.3. Die Mängelhaftung erstreckt sich auf alle Herstellungs- und Materialfehler, jedoch nur insoweit als sie im bestimmungsgemäßen Gebrauch auftreten.
11.4 Der Verwendungsbereich der Produkte bezieht sich auf den originalen, serienmäßigen Rüstzustand der Fahrzeuge. Dies schließt optionale, originale Ausstattung der Fahrzeughersteller bzw. Zubehör von Drittanbietern aus. Sollten sich die vom Lieferanten angebotenen Produkte nicht mit technisch veränderten Fahrzeugen kombinieren lassen, so liegt kein Sachmangel am angebotenen Produkt vor.
11.5. Gutachten: Bei Gutachten gewährt der Lieferant insofern eine Gewährleistung, dass die Voraussetzung zur Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder eine amtlich anerkannte Sachverständigen-Organisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.) erfüllt sind.
11.6. Zur Wahrung der Ansprüche wegen Sachmängel muss die Mängelrüge nach Ziff. 9 rechtzeitig erfolgt sein und vom Kunden die Richtlinie für Mängelhaftung und Kulanz der alpha Racing beachtet und erfüllt worden sein. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige eines Mangels den vollständigen Antrag auf Erstattung von Gewährleistungsansprüchen beim Lieferanten einzureichen.
11.7. Rennsportteile, leistungsoptimierende Tuningteile und -zubehör, welche zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dienen bzw. im Rennsport eingesetzt werden, sind grundsätzlich von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
11.8. Ansprüche und Rechte wegen Mängel verjähren im Verkehr mit Unternehmen innerhalb von 12 Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach Ziff. 13 .3.
12. Haftung

12.1. Die Haftung des Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzung und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haftet der Lieferant, sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe auch bei leichter Fahrlässigkeit. Soweit dem Lieferanten, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischer¬weise eintretenden Schaden begrenzt.
12.2. Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gilt nicht für eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleibt auch die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine etwaige Haftung des Lieferanten aus der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
12.3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen jegliche Haftung des Lieferanten, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere die Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
13. Verjährung

13.1. Alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche und Rechte im Verkehr mit Unternehmen verjähren nach 12 Monaten. Ist der Kunde Letztverbraucher, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 24 Monate nach Erhalt der Ware.
13.2. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für Rückgriffsansprüche des Unternehmers nach § 479 Abs. 1 BGB.
13.3. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang an den Kunden. Falls eine Abnahme des Liefergegenstandes vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Verzögert ein vom Kunden verschuldeter Umstand die Abnahme, gilt der 10. Werktag ab Lieferung des Leistungsergebnisses als Tag der Abnahme.
14. Verhandlungen über gegenseitige Ansprüche

Verhandlungen über gegenseitige Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung nicht.
15. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort für Leistungen des Lieferanten ist der Sitz der Gesellschaft.
16.2. Gerichtsstand ist Rosenheim, sofern der Kunde ein Kaufmann ist.
17. Allgemeines - Geltungsbereich

Grundlage der Geschäftsbeziehung sind ausschließlich die vorgenannten Geschäftsbedingungen. Anders lautende oder die AGB des Lieferanten ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an. Abweichungen oder Ergänzungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

18. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

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